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ACT-2026-07Verfassung Artikel 15 § 5In Betrieb
Gesetz über das Kabinett & die Ministerressorts
Erlassen: 2026-03-12 Register-Hash: 0x9920184fa9802ecb...
Gesetzliche Eintragung im Amtsblatt
Präambel & gesetzgeberische Absicht:
“Ein Gesetz über Aufbau, Befugnisse und verfassungsrechtliche Grenzen der Regierung, das die gesetzliche Höchstzahl von neun Ministerien durchsetzt.”
Abschnitt 1
Obergrenze des Kabinetts
Das Kabinett besteht aus dem Kanzler und höchstens acht Staatsministern. Ohne Verfassungsänderung darf kein weiteres Ministerium geschaffen werden.
Abschnitt 2
Parlamentarische Bestätigung
Alle Ministerkandidaten müssen von der Bundesversammlung geprüft und mit Mehrheit bestätigt werden.
Abschnitt 3
Gesetzliche Transparenz
Alle Regierungsverordnungen und ministeriellen Entscheidungen müssen mit amtlichen kryptografischen Schlüsseln signiert und innerhalb von 24 Stunden nach Erlass im Amtsblatt veröffentlicht werden.
Verkündende Stelle:
Kanzler des Souveränen Bundesstaates & Präsident der Bundesversammlung
Amtsblattveröffentlichung der Bundesversammlung Nr. ACT-2026-07 Verkündet & eingetragen
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